Die Arbeitnehmerveranlagung - früher: Jahresausgleich - ist, von Ausnahmen abgesehen, eine freiwillige Aktion. Wenn man ohnehin kein Guthaben erwartet, kann man auch auf das Verfahren verzichten, aber die Steuervereine und das Finanzministerium selbst warnen davor, Geld herzuschenken. Manchmal muss man den Jahresausgleich durchführen, häufig sollte man aber aus eigenem Interesse das Verfahren eröffnen.
Beispiele, wo man mit einem zum Teil sogar recht hohen Guthaben rechnen kann, sind folgende:
Wenn sich die Einnahmenssituation während des Jahres verändert hat, gibt es die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber eine sogenannte Aufrollung durchführt, wodurch bei der Lohnsteuerberechnung diese Veränderungen berücksichtigt werden. Hat der Arbeitgeber diese Aufrollung nicht durchgeführt, dann hat man vermutlich mehr Steuern bezahlt, als nötig gewesen wäre und dann ist die Arbeitnehmerveranlagung das richtige Mittel, um die Gelder einzufordern.
Hat man den Arbeitgeber während des Jahres gewechselt, dann macht die ArbeitnehmerInnenveranlagung ebenfalls Sinn, weil sich die Steuersituation mit hoher Wahrscheinlichkeit verändert hat und durch den Jahresausgleich ein Guthaben ermittelt werden könnte.
Der klassische Fall für ein großes Guthaben entsteht, wenn man während des Jahres erst die Arbeitsleistung begonnen hat. Das ist oft bei jungen Menschen der Fall, die mit dem Studium oder der Schulausbildung vor den Sommerferien fertig wurden und dann ihren ersten Job angenommen haben. Die Steuer ist aber auf das ganze Jahr ausgelegt, das Guthaben kann also beträchtlich sein.
Wenn man ein sehr geringes Einkommen hat, kann der Fall der Negativsteuer möglich sein. Das bedeutet, dass man in den Einkommensbereich gerutscht ist, wo eine Steuerbelastung nicht mehr stattfindet.
Wer Anspruch auf Absetzbeträge oder andere Pauschalen hat wie Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag oder wer eine Pendlerpauschale bezieht, gleiches gilt für Kinderzuschlagsbezieher und diese Beträge nicht in der Lohnverrechnung berücksichtigt wurden, sollte eine ArbeitnehmerInnenveranlagung durchführen.
Gab es außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben, von denen das Finanzamt gar nichts wissen kann, dann kann man diese Gelder ebenfalls durch die Veranlagung geltend machen.
Das Thema Steuern ist ein sensibles, weil niemand zahlt gerne Steuern, aber mit diesen Geldern werden der Staat und seine Einrichtungen vom Krankenhaus bis zur U-Bahn finanziert. Zuständige Behörden sind vor allem die Finanzämter für die Ermittlung der Steuerforderung und der Einhebung der Gelder. Dabei gibt es verschiedene Steuerarten und auch verschiedene Steuerbegriffe.
Wichtig sind bei der Ermittlung von Lohnsteuer und Einkommensteuer die Einkunftsarten und damit die Art und Weise, wie man zu seinem Geld kommt - als Bauer, als Angestellter oder als Firmenchef oder Vermieter von Häusern. Ein wichtiger Begriff dabei ist auch die Steuerpflicht und es gibt einige weitere Begriffe zum Thema wie etwa die außergewöhnlichen Belastungen, die Steuerstaffelung vom Basiseinkommen aufwärts oder auch die Pflichtveranlagung. Ein großes Thema ist auch der Jahresausgleich mit der Option, Geld zurückzubekommen.
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