Unabhängig davon, ob man angestellt ist und Lohnsteuer zahlt oder ob man ein Unternehmen führt und Einkommensteuer zahlt, gelten die gleichen grundsätzlichen Regelungen und das betrifft vor allem die Basis der Steuerberechnung - die möglichen Arten der Einkünfte. Diese stellen die Grundlage für das Einkommen dar und damit auch die Basis für die Steuerberechnung.
Es gibt deren 7 Einkunftsarten, die voneinander unterschieden werden und die auch in Gruppen eingeteilt werden können. Zu der Gruppe der betrieblichen Einkünfte zählen die Einkunftsarten 1-3.
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Die Einkunftsarten 4-7 werden hingegen als außerbetriebliche Einkünfte bezeichnet, manchmal definiert man sie auch als Überschusseinkünfte.
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
7. Sonstige Einkünfte
Die Summe dieser sieben Einkunftsarten ergibt die Basis der Steuerberechnung, die durch Sonderausgaben reduziert werden kann. Die Berechnung erfolgt nach folgendem Schlüssel:
= Gesamtbetrag der Einkünfte
– Sonderausgaben
– Außergewöhnliche Belastungen
– Freibeträge (z. B. Kinderfreibetrag)
= Einkommen
Das so ermittelte Einkommen aus den Einkunftsarten ergibt die Steuerbemessungsgrundlage, die für die Vorschreibungen der Steuer beispielsweise bei der Einkommensteuer für die quartalsmäßige Vorschreibung im nächsten Geschäftsjahr entscheidend ist. Auch beim Lohnsteuerausgleich (= ArbeitnehmerInnenveranlagung) ist die Steuerbemessungsgrundlage die Basis der Berechnungen.
Die erste der sieben Einkunftsarten, die für Lohnsteuer und Einkommensteuer relevant sind, ist sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Diese Einkünfte sind natürlich die typischen Einkommen, die die Bäuerinnen und Bauern während des Jahres erzielen können und für die Steuerberechnung die Grundlage darstellen. Dabei ist die Größe des Bauernhofes oder die Fläche, die als Ernteertrag genutzt wird, nicht wesentlich.
Aber Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft betrifft auch andere Geschäftsbereiche, an die man vielleicht nicht gleich denkt. Wer eine Gärtnerei betreibt, fällt ebenfalls in die Einkunftsart 1 hinein und nicht etwa in Einkunftsart 2, die sich auf die selbständige Arbeit bezieht oder Einkunftsart 3, die Gewerbebetriebe zum Inhalt hat.
Zur besseren Trennung hat man die Land- und Forstwirtschaft als eigene Einkunftsart definiert, wobei dies auch ein Teil des Einkommens sein kann, wenn jemand in Teilzeitfunktion als Bäuerin oder Bauer aktiv ist und eine andere Einkunftsart auch noch aufweist, wobei beide Beträge natürlich für die Steuerberechnung heranzuziehen sind.
Es gibt auch die Nebenerwerbsbauern, die in diese Einkunftsart fallen und mit dem Ertrag kaum über die Runden kommen könnten. Daher arbeiten sie regulär und nebenbei betreiben sie auch einen landwirtschaftlichen Betrieb, teils aus Tradition oder auch als Hobby. Oder es ist so eine kleine Fläche, dass mehr Ertrag gar nicht möglich sein kann.
Die Einkunftsart 2 im Sinne von Lohnsteuer und Einkommensteuer sind die Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die sich von den Einkünften der Land- und Forstwirtschaft (Einkunftsart 1) unterscheiden, obwohl die Bäuerinnen und Bauern auch selbständig tätig sind und auch die Einkunftsart 3 der Gewerbebetriebe ist davon getrennt.
Das Einkommen als Ärztin oder Arzt ist ein typisches Beispiel für Einkünfte aus selbständiger Arbeit und auch die Gelder, die man als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt erwirtschaftet zählen hinzu. Es gibt viele Berufe, die man in diesem Zusammenhang aufzählen kann, die völlig unterschiedlichen Aufgaben in ihrem beruflichen Alltag nachgehen und auf eigene Rechnung agieren.
Therapeutinnen und Therapeuten sind hier ein Beispiel, auch Journalistinnen und Journalisten oder Leute, die im Bereich des Bauwesen als Architekt arbeiten. Selbständige EDV-Fachleute wie Webdesigner oder andere Programmierer, die auf eigene Rechnung ihre Dienstleistungen anbieten, könnte man ebenfalls als Beispiele für die Einkunftsart heranziehen. Viele dieser auch freien Berufe und Menschen, die im medizinischen Bereich tätig sind, fallen in die Einkunftsart 2 als Grundlage für die Höhe der Steuer basierend auf dem Einkommen.
Da die Gesellschaft immer mehr in Richtung Dienstleistungsgesellschaft rückt, wird die Einkunftsart 2 der Einkünfte aus selbständiger Arbeit immer bedeutsamer - man denke nur an die vielen Beraterunternehmen, die entstanden sind. Im Gegensatz dazu nimmt die Zahl der Menschen, die in der Landwirtschaft arbeiten stetig ab, auch bei Produktionsbetrieben ist die Zahl der Menschen rückläufig, rund um das Internet sind dafür sehr viele Möglichkeiten entstanden, selbständig tätig sein zu können.
Zu den sieben Einkunftsarten, die für die Lohnsteuer und Einkommensteuer relevant sind, zählt auch die Einkunftsart Nummer drei "Einkünfte aus Gewerbebetrieb". Diese umfasst den großen Bereich der Unternehmen, wobei nicht jedes Unternehmen darunter fällt.
Handelt es sich nämlich um eine juristische Person wie dies bei einer Aktiengesellschaft der Fall wäre oder bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH oder GesmbH), dann ist die Einkommensteuer kein Thema und es wird die Körperschaftsteuer tragend. Ebenfalls nicht in die Einkunftsart 3 fallen Einkünfte wie sie selbständige Ärzte, Juristen, Programmierer oder ähnliche Leute erwirtschaften. Diese sind in der Einkunftsart 2 "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" erfasst.
Typische Vertreter der Einkunftsart 3 sind die Handelsbetriebe wie die Supermärkte und Handelsgeschäfte ungeachtet der Produkte, die angeboten werden. Ebenfalls enthalten sind die Handwerksbetriebe wie die Tischlerei, der Installateur oder auch die Friseure sowie viele weitere Berufe in diesem Bereich, die ein eigenes Geschäft führen.
Des Weiteren werden in der Einkunftsart 3 auch die industriell tätigen Unternehmen steuerlich berücksichtigt, sofern sie nicht Großunternehmen sind und Körperschaftsteuer abführen. Das ist aber meistens der Fall, wodurch die Zuständigkeit geklärt werden muss, um welche Steuerverpflichtung es sich beim aktuellen Unternehmen handelt.
Lohnsteuer und Einkommensteuer werden auf Basis der sieben Einkunftsarten berechnet und die Einkunftsarten 1-3 sind die betrieblichen Einkunftsarten, die seitens von Unternehmen und Selbständigen erzielt und erwirtschaftet werden. Die Einkunftsart 4 umfasst hingegen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auch in der Pension.
Einkunftsart 4 lautet "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" und umfasst damit alle Menschen, die als Angestellte, Arbeiter oder Beamte Dienst für ein Unternehmen oder eine Behörde verrichten. Als Gegenleistung für die Arbeit gibt es den Lohn oder das Gehalt und davon wird die Lohnsteuer üblicherweise abgezogen.
Damit ist die Einkunftsart 4 jene, die die meisten Menschen betrifft, zumal in dieser Einkunftsart auch all jene Beträge erfasst sind, die man nach der Pensionierung bezieht, denn auch dann sind es Gelder, die auf die Arbeitsleistung für den Chef oder für Staat, Land oder Gemeinde basieren und den Lebensabend finanzieren sollen.
Mit der Einkunftsart 4 beginnen jene vier Einkunftsarten, die man als außerbetriebliche Einkünfte zusammenfasst. Sie unterscheiden sich von den ersten drei Arten durch die Art des Einkommens. Die selbständig tätigen Menschen sind in den ersten drei Arten untergliedert vom Bauern bis zum Webdesigner, vom Händler bis zum Friseur. Die Mitarbeiter sind das Thema der weiteren Einkunftsarten.
Es kann aber auch beides zutreffen - dass man zum Beispiel halbtags als Angestellter tätig ist und halbtags seine eigenen Dienstleistungen als Unternehmer anbietet. Beides ist natürlich als Grundlage für die Einkommensnachweise und damit für die Steuerberechnung heranzuziehen.
Zusätzlich zu den Einkünften, die man als Unternehmer erwirtschaftet oder die man als Angesteller oder Arbeiter als Gegenleistung zur Arbeit bezieht, gibt es noch weitere Einkunftsarten und dazu zählt auch die Einkunftsart 5 "Einkünfte aus Kapitalvermögen".
Beispiele für die Einkunftsart 5
Solche Einkünfte beziehen sich auf Beträge, die man als Zinsen für seine Sparbücher oder ähnliche Sparformen erhält, ebenso auf Gewinne, die man an der Börse durch Dividenden erzielen konnte oder Gewinne, die man mit Wertpapieren erwirtschaften konnte. Dabei ist aber wesentlich, wo die Gewinne erzielt wurden.
Denn wenn die Gewinne in Österreich erfolgt sind, erledigt sich das Thema Steuern schnell, da die Kapitalertragsteuer automatisch abgezogen wird, beispielsweise bei einem Guthaben auf dem Girokonto oder auch bei einem Zinsertrag auf dem Sparbuch. Man muss sich in diesem Fall nicht mehr um die Versteuerung der Erträge kümmern und das Thema ist erledigt.
Anders sieht es aus, wenn es um Beträge geht, die nicht durch die Kapitalertragsteuer erfasst wurden. Diese sind für die Versteuerung durch Lohnsteuer und/oder Einkommensteuer sehr wohl relevant und können auch einen erheblichen Unterschied in der Steuerberechnung bewirken, weil sich dadurch das Einkommen deutlich erhöhen mag.
Die Immobilien sind längst nicht mehr nur der Wohnraum, um seinen Alltag darin zu verbringen, sie haben vielmehr auch die Funktion als Anlagegut. Daher ist der Betrieb der Anlagewohnung, Kapitalimmobilie oder auch Anlagenvorsorgewohnung an Bedeutung gewonnen. Vermietet man solche Objekte, dann ist die Einkunftsart 6 "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" relevant.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist dann im Sinne von Lohnsteuer und Einkommensteuer zutreffend, wenn man eine Wohnung besitzt, die man weiter vermietet und dadurch natürlich ein zusätzliches Geld erwirtschaftet. Auch bei der Pacht ist diese Situation gegeben, sodass es keinen Unterschied macht, ob man ein Geschäftslokal für ein Wirtshaus verpachtet oder ob man einer Familie Wohnraum gegen monatliche Miete zur Verfügung stellt.
Da immer mehr Menschen mit Kapital Immobilien für den Zweck der finanziellen Absicherung anschaffen und dann weitervermieten, ist die Einkunftsart 6 bedeutsam geworden. Natürlich sind durch die Einkunftsart 4 viel mehr Menschen betroffen, weil alle Angestellten, Arbeiter und öffentlich Bediensteten erfasst sind, aber die zusätzlichen Gelder durch das Vermieten von Immobilien - sei es eine Wohnung oder sei es ein ganzes Haus - ist im Ansteigen begriffen.
Sieben Einkunftsarten gibt es, die für die Berechnung der Lohnsteuer oder Einkommensteuer herangezogen werden. Die siebente und letzte Einkunftsart ist jene der sonstigen Einkünfte, in der sich verschiedene Einkunftsmöglichkeiten finden, die in die Einkunftsarten 1 - 6 nicht so recht passen.
Ein Beispiel für die "Sonstigen Einkünfte" sind Bezüge in Form von Leibrenten, die man regelmäßig erhält und die natürlich auch angeführt werden müssen, wenn das gesamte Einkommen dargelegt wird. Ein anderer Fall sind Überschüsse, die durch private Verkäufe erzielt werden konnten.
Dazu ein Beispiel: wenn man im Jänner ein Auto privat kauft und dafür EUR 5.000,-- zahlt und aus welchem Grund immer dieses Auto im Juni um EUR 5.500,-- verkauft, hat man einen Gewinn erzielt. Dieser Gewinn ist ein sonstiges Einkommen, das in die Einkunftsart 7 gehört und entsprechend anzuführen ist.
Eine Veränderung gibt es beim Kapitalvermögen. Bis zum 31. März 2012 zählte der Gewinn durch den Verkauf von privaten Beteiligungen an Unternehmen ab einem Prozent Beteiligung zu den sonstigen Einkünften, ab 1. April 2012 sind dies aber Einkünfte der Einkunftsart 5 "Einkünfte aus Kapitalvermögen" und somit aus den sonstigen Einkünften herausgelöst.
Weitere sonstige Einkünfte sind Provisionen oder Gelder für Funktionsleistungen, beispielsweise in Behörden und Organisationen. Solche Leistungen für die Erfüllung einer Funktion sind aber nicht zutreffend, wenn man angestellt ist, dann wäre Einkunftsart 4 "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" zutreffend.
Das Thema Steuern ist ein sensibles, weil niemand zahlt gerne Steuern, aber mit diesen Geldern werden der Staat und seine Einrichtungen vom Krankenhaus bis zur U-Bahn finanziert. Zuständige Behörden sind vor allem die Finanzämter für die Ermittlung der Steuerforderung und der Einhebung der Gelder. Dabei gibt es verschiedene Steuerarten und auch verschiedene Steuerbegriffe.
Wichtig sind bei der Ermittlung von Lohnsteuer und Einkommensteuer die Einkunftsarten und damit die Art und Weise, wie man zu seinem Geld kommt - als Bauer, als Angestellter oder als Firmenchef oder Vermieter von Häusern. Ein wichtiger Begriff dabei ist auch die Steuerpflicht und es gibt einige weitere Begriffe zum Thema wie etwa die außergewöhnlichen Belastungen, die Steuerstaffelung vom Basiseinkommen aufwärts oder auch die Pflichtveranlagung. Ein großes Thema ist auch der Jahresausgleich mit der Option, Geld zurückzubekommen.
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