Im Rahmen des Umsatzsteuergesetzes besteht für Unternehmerinnen und Unternehmer das Vorsteuerabzugsrecht, sofern sie nicht unecht steuerbefreit sind. Das bedeutet für diese Unternehmen, dass bei erhaltenen Dienstleistungen und Produkte der auf der Rechnung angeführte Umsatzsteuerbetrag abgezogen werden kann.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist nicht nur die Berechtigung gegenüber den Finanzbehörden, sondern vor allem das Vorhandensein einer Rechnung. Wenn Unternehmen A Unternehmen B Ware verkauft, ist Unternehmen A sowieso verpflichtet, eine Rechnung auszustellen. Wenn Unternehmen B aber beispielsweise in einem Geschäft für Bürowaren einkauft, ist die steuerwirksame Rechnung nicht immer gegeben und muss manchmal verlangt werden. Vergisst man auf diese, kann man die Vorsteuer für die für das Unternehmen benötigten Materialien nicht in Abzug bringen.
Die Vorsteuer wird als Summe für die Umsatzsteuervoranmeldung gebildet und von der Umsatzsteuer, die ebenfalls als Summe zusammengefasst wird, abgezogen. Die Differenz ist jener Betrag, der an das Finanzamt für den entsprechenden Monat bezahlt werden muss, es sei denn, es kommt ein Guthaben heraus. Damit ist die Vorsteuer und auch der Vorsteuerabzug ein wesentliches Thema in der Buchhaltung und damit in der Steuererklärung wie der Umsatzsteuer-Voranmeldung.
Für den Vorsteuerabzug braucht es eine Rechnung, die folgende Kriterien erfüllt:
Die Buchhaltung ist für jeden Betrieb Pflicht, ob es nun ein Einzelunternehmen ist oder ein Konzern. Ob man von daheim aus agiert oder 300 Filialen betreibt. Aber es gibt Unterschiede in der Machart, weil die doppelte Buchhaltung erst ab einer gewissen Umsatzhöhe verpflichtend betrieben werden muss. Bei den Belegen oder der Genauigkeit, den Vorschriften oder den Geschäftsfällen generell gibt es aber keine großen Unterschiede.
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